AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wengeler-Media
für Auftragsarbeiten von Film- und Videoproduktionen
Stand: 01.08.2011
§ 1
Geltungsbereich & Abwehrklausel
(1) Für die begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Oliver Wengeler als Inhaber der Firma Wengeler-Media, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum (nachfolgend „Produktionsfirma“) und seinen Auftraggebern gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung. Die Geltung der AGB bleibt davon unberührt, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wurde.
(2) Abweichende AGB des Auftraggebers werden zurückgewiesen.
§ 2
Zustandekommen des Vertrages
(1) Die AGB finden sich auf der Internetseite der Produktionsfirma.
(2) Die Produktionsfirma bestätigt den Eingang der Beauftragung des Auftraggebers durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch die Produktionsfirma dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung beim Anbieter eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Erstellung der Produktion oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung.
(3) Bei Briefingänderungen oder im ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Angebot nicht berücksichtigten Leistungen behält sich die Produktionsfirma vor, zusätzliche Kosten nachzukalkulieren.
(4) Der Bearbeitungszeitraum bzw. ein Fertigstellungsdatum muß zwischen Auftraggeber und Produktionsfirma abgesprochen werden.
§ 3
Rechte Dritter
(1) Jegliche der Produktionsfirma von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Bildmaterialien und Texte müssen frei von Rechten Dritter sein. Dem Auftraggeber obliegt insoweit die Überprüfung von Bildmaterialien und Texten.
(2) Sofern es wegen von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellter Bildmaterialien oder Texte zu Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechtsverletzungen kommt, stellt der Auftraggeber die Produktionsfirma gegenüber dem Dritten von jeglichen Verpflichtungen frei.
§ 4
Durchführung
(1) Bei Annahme eines Auftrags produziert die Produktionsfirma als Filmhersteller in eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu dem vereinbarten Preis.
(2) Dabei obliegen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Produktionsfirma bis hin zum fertigen Produkt in eigener Verantwortung sämtliche künstlerisch-organisatorischen Tätigkeiten wie die Lieferung eines Konzepts/Drehbuchs (auch in standardisierter Form), Drehvorbereitung, Stellung des künstlerischen und technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Miete von Atelierräumen, Stellung von technischer Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras, Film- und Verbrauchsmaterial) und Requisiten, Beschaffung von Dreherlaubnissen, Durchführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und DVD-Programmierung und ähnliches.
(3) Wird die Produktionsfirma an der Vertragserfüllung durch Ereignisse außerhalb ihres Einwirkungsbereichs oder höhere Gewalt gehindert, die die Produktionsfirma selbst oder ihre Lieferanten, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen betreffen und die die Produktionsfirma auch mit der nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, verlängert sich die vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird die Durchführung des Auftrags bzw. die Lieferung durch einen der o.a. Umstände unmöglich, so wird die Produktionsfirma von ihrer Pflicht zur Leistung frei.
§ 5
Fälligkeit
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ist die Zahlung von 1/3 (einem Drittel) des vereinbarten Preises nach Konzeptabnahme und Beginn der Dreharbeiten fällig und die restlichen 2/3 (zwei Drittel) nach Abnahme durch den Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, sofern nicht im Einzelfall die Produktionsfirma nachweist, dass ihr aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen.
§ 6
Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter gilt die Regelung in § 6 dieser AGB.
(2) Eine Garantie wird von der Produktionsfirma nicht erklärt.
§ 7
Haftungsausschluss
(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Produktionsfirma, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
(2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Produktionsfirma, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
§ 8
Nutzungsrechte
(1) Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene Produktion werden dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme übertragen. Jegliche dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der konkreten Beauftragung von der Produktionsfirma zur Verfügung gestellten Materialien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Produktionsfirma.
(2) Die Nutzungsrechte an Rohmaterialien und Projektdateien werden nicht auf den Auftraggeber übertragen.
(3) Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen etc. sind auf Zweck und Dauer des Auftrags beschränkt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Jede über diesen Zweck und diese Dauer hinausgehende Nutzung ist zusätzlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
(4) Die Produktionsfirma behält sich vor, die in Auftrag gegebene Produktion insgesamt oder in Teilen für eigene Zwecke der Werbung oder Demonstration zu nutzen, sofern nicht der Auftraggeber dem ausdrücklich widerspricht.
§ 9
Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber der Produktionsfirma zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung der Produktionsfirma ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.
§ 10
Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
§ 11
Rechtswahl & Gerichtsstand
(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Produktionsfirma und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Produktionsfirma ist Bochum, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 12
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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